Satzung

Satzung der Eifelverein-Ortsgruppe Lammersdorf e. V.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Eifelverein-Ortsgruppe Lammersdorf e. V.“ mit Sitz in
Simmerath-Lammersdorf.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen unter der Vereinsregister-
Nr. VR80204 eingetragen.
(3) Die Ortsgruppe, gegründet 1963, ist eine Untergliederung des Eifelverein e. V.
(Hauptverein) und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der Satzung des Eifelvereins
(Hauptverein).

§ 2 Vereinsgebiet
Das Vereinsgebiet umfasst die Ortschaft Lammersdorf und Umgebung.

§ 3 Vereinszweck
Die Ortsgruppe dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung
suchen. Die Aufgaben werden verwirklicht insbesondere durch:
a) Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde
Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft die Ortsgruppe das
Interesse an der Eifel. Hierzu gehören insbesondere Wanderungen jeglicher Art, geschichtliche
und kunsthistorische Führungen, kulturhistorische Exkursionen, Besichtigungen
und uneigennütziger Einsatz zur Restaurierung und Renovierung von Kulturgütern.
b) Förderung der strukturellen Entwicklung
Die Ortsgruppe unterhält ein eigenes Wanderwegenetz und eine Grillhütte. Sie wirkt mit
bei Einrichtungen, die der Erholung und dem Tourismus dienen.
c) Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege
Die Ortsgruppe setzt sich nachhaltig für einen wirksamen Natur- und Umweltschutz ein,
insbesondere für die Erhaltung der einmaligen Eifellandschaft durch geeignete Maßnahmen.
d) Förderung der Jugend- und Familienarbeit
Die Ortsgruppe betreibt eine zeitgemäße Jugend- und Familienarbeit, insbesondere in
der Deutschen Wanderjugend im Eifelverein durch Förderung demokratischen und sozialen
Denkens und Handelns, musische Begegnungen, Gruppenarbeit und dergleichen
mehr.

§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Ortsgruppe sind:
a) Vollmitglieder (mit Bezug der Zeitschrift DIE EIFEL),
b) Familienmitglieder (Ehepartner muss Vollmitglied sein; bei Lebensgemeinschaften
muss ein Partner Vollmitglied sein),
c) Jugendmitglieder (unter 27 Jahre),
d) Fördernde Mitglieder (z.B. Gesellschaften, Körperschaften, natürliche Personen),
e) Ehrenmitglieder.
(2) Über den Aufnahmeantrag der unter a) bis d) genannten Mitglieder entscheidet der
Vorstand.
(3) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
ernannt.
(4) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des
Eifelvereins teilzunehmen und alle Vergünstigungen des Eifelvereins in Anspruch zu
nehmen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist
durch das Mitglied gegenüber der Ortsgruppe bis zum 1. Dezember schriftlich zu erklären;
die Mitgliedschaft endet dann zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
(5) Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie
a) gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen,
b) das Ansehen des Eifelvereins schwer schädigen oder
c) den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den
Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat
aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Berufung
muss innerhalb eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich
erfolgen.
(6) Die Beendigung der Mitgliedschaft wird der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis
zum 15. Dezember des laufenden Jahres schriftlich mitgeteilt.

§ 6 Beiträge
(1) Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung
des abzuführenden Beitrages der Ortsgruppe an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle)
fest. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 15. März an die Ortsgruppe zu entrichten.
(2) Bei späterem Eintritt ist der Beitrag umgehend zu zahlen. Gezahlte Beiträge werden
nicht erstattet.
(3) Der von der Ortsgruppe je Mitglied an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) zu
überweisende Beitrag wird bis zum 31. März abgeführt.

§ 7 Organe des Vereins
Organe sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den
Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens
einmal jährlich, möglichst bis zum 1. April durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung
durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens
eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes
oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung
beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
b) die Jahresrechnung,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl des Vorstandes für zwei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt
auch nach Ablauf der Amtsperiode bis zum Ende der Mitgliederversammlung aus, in der
eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.
e) die Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit,
f) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für ein Jahr,
g) die Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
(5) Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn nicht mehr als ein Viertel
der anwesenden Stimmen widerspricht. Die Wahl des Vorsitzenden ist eine Einzelwahl.
Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können in einem gemeinsamen Wahlgang
gewählt werden, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Stimmen widerspricht.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem Kassenwart,
e) dem Schriftführer,
f) den Fachwarten für Wandern, Wege, Naturschutz, Kultur, Jugend, Familie und Medien
und ihren Stellvertretern sowie dem Fachwart für die Betreuung der Grillhütte (Platzwart).
(2) Über die Sitzungen des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
(3) Der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der Kassenwart vertreten gemäß § 26 II
BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein handlungsbefugt. Im
Innenverhältnis sind der stellv. Vorsitzende oder der Kassenwart nur im Falle der Verhinderung
des Vorsitzenden handlungsbefugt.
(4) Für ein vorzeitig ausscheidendes Vorstandsmitglied wird auf der nächsten Mitgliederversammlung
ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit gewählt. Das
Wahlergebnis ist der Geschäftsstelle des Eifelvereins mitzuteilen.
(5) Die Übertragung mehrerer Ämter auf eine Person ist statthaft mit Ausnahme der Personalunion
von Vorsitzender und Kassenwart.
(6) Der Vorstand tritt nach Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Der
Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit
der Hälfte seiner Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat 1 Stimme. Die Beschlüsse
werden mit absoluter Stimmenmehrheit (50 % plus 1 Stimme) gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(7) Dem Vorstand obliegen insbesondere
a) die Genehmigung der Ausgaben,
b) die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen,
c) das Vorschlagsrecht zur Verleihung von Verdienstnadeln,
d) die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
e) die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung.
(8) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass für die Wahrnehmung bestimmter
Ämter innerhalb der Ortsgruppe eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung
und der Ersatz von Auslagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben
gewährt werden.

§ 10 Wanderjugend
Die Ortsgruppe strebt die Bildung einer Jugendgruppe an. Die Jugendgruppe wählt einen
Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört. Für die Jugendgruppe gelten
auch die Satzungen der Deutschen Wanderjugend (DWJ) im Verband der Deutschen
Gebirgs- und Wandervereine, des DWJ-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des
DWJ-Landesverbandes Rheinland-Pfalz.

§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der
abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 13 Auflösung der Ortsgruppe
(1) Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens
drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine
weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der
abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden
kann.
(2) Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen dem Eifelverein e.V. (Hauptverein) zu, der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke entsprechend seiner eigenen Satzung zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20. November 2009 beschlossen.
Sie tritt an diesem Tage in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 9. Dezember
1978.

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